WLAN-Sharing klang nach einer guten Idee, doch die Rechtslage in Deutschland bleibt weiter ungeklärt. Der Internetanbieter 1 & 1 hat sich mit FON außergerichtlich geeinigt. Damit ist ein Rechtsstreit erledigt, der bereits bis zum Bundesgerichtshof gekommen war. Ein höchstrichterliches Urteil wird somit zum WLAN-Sharing zunächst nicht ergehen.
1 & 1 hatte sich dagegen gewehrt, dass FON seinen Teilnehmern wechselseitig Zugang zu allen WLAN ermöglicht, so dass diese auch unterwegs surfen können. Das Modell bewerteten Gerichte als Ausbeutung des Geschäftsmodells von 1 & 1. Über die Einzelheiten der Einigung sollen die Kontrahenten Stillschweigen vereinbart haben.
Jeder Anschlussinhaber muss sich ohnehin fragen, ob die Risiken des WLAN-Sharing für ihn beherrschbar sind. Illegales Filesharing über den Anschluss kann zu Abmahnungen führen, auch wenn der Anschlussinhaber gar nichts davon wusste. Ein noch größeres Risiko ist, für den (denkbaren) Tausch von Kinderpornografie oder anderen strafbaren Inhalten belangt zu werden.
Die Polizei hat fast immer nur die IP-Adresse des Anschlusses als Anknüpfungspunkt. Fast reflexartig wird bei möglichen Straftaten dann eine Hausdurchsuchung beantragt. Die allermeisten Richter nicken solche Beschlüsse willig ab. Auch wenn dann beim Anschlussinhaber nichts Strafbares gefunden wird, nimmt ihm niemand den Ärger und die Kosten ab, die mit einer Hausdurchsuchung und einem Ermittlungsverfahren verbunden sind.
WLAN-Sharing kann man in Deutschland eigentlich nur einigermaßen sorglos anbieten, wenn der Anbieter ein virtuelles Netzwerk zur Verfügung stellt. Dann kommt die Exit-IP-Adresse von seinem Server, so dass der einzelne WLAN-Betreiber bei entsprechenden weiteren Vorkehrungen nicht zu ermitteln sein dürfte.