Lange Jahr waren sie ein gutes Geschäft, die Abmahnungen wegen Stadtplanschnipseln auf Homepages. Vor allem in den Anfangsjahren des Internets traf es meist Handwerker, kleine Firmen, Vereine und Privatpersonen. Sie hatten in ihre Anfahrtsbeschreibungen auf der selbstgebastelten Homepage Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Stadtplänen eingebaut. Hierfür wurden sie teuer zur Kasse gebeten. Doch die Zeiten haben sich geändert…
Es hat sich nämlich rumgesprochen, dass für Stadtpläne das “Zitatrecht” nicht gilt. Deshalb kann auch der kleinste Ausschnitt aus einer Karte das Urheberrecht verletzen. Mit der Aufklärung ging die Zahl der Abmahnungen natürlich drastisch zurück. Was sich auch daran zeigt, dass die Kartenproduzenten und ihre Anwälte in den letzten drei, vier Jahren auf eine andere Masche verfallen sind.
Sie kramen die alte URL heraus, unter der das Bild damals erreichbar war. Viele Abgemahnte haben zwar dafür gesorgt, dass der Stadtplan beim Zugriff auf die Seite nicht mehr angezeigt wird. Sie haben aber nicht daran gedacht, die Grafik selbst vom Server zu löschen. Oder sie zumindest zu blockieren. Der Kartenausschnitt wird also nach wie vor angezeigt, wenn man die Bild-URL kennt.
Das Versehen gründet natürlich meist in technischer Unkenntnis. Trotzdem wird es von der Abmahnbranche rigoros ausgenutzt. Unter Berufung auf das “nach wie vor im Internet auffindbare Bild” wird nachgekartet. Die Betroffenen sollen Vertragsstrafen zahlen, obwohl ihre Unterlassungserklärungen bereits Jahre zurückliegen.
Natürlich stellt sich die Frage, ob das so richtig ist. Der Stadtplanschnipsel hängt ja sozusagen im Dark Room des Internet. Nur wer die konkrete URL besitzt, kann darauf stoßen. Selbst wenn Suchmaschinen den Schnipsel katalogisieren, tendiert der Informationsgehalt gegen Null.
Aber das alles sind nun mal Argumente, für die sich das Urheberrecht kaum interessiert. Demgemäß hat das Amtsgericht München entschieden, dass auch Kartenausschnitte, die scheintot auf dem Server liegen, das Urheberrecht verletzten. Sie müssen nur irgendwie von außen aufrufbar sein.
Den Beklagten, einen Münchner Geschäftsmann, kostet diese Erkenntnis knapp 1.500 Euro. Die Prozesskosten kommen noch hinzu.