Ein Mobilfunkunternehmen darf sich in den Geschäftsbedingungen für Prepaid-Verträge nicht die Möglichkeit zu unbegrenzten Preiserhöhungen offen halten. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen klarmobil entschieden. Außerdem kippte das Gericht auch noch weitere kundenunfreundliche Klauseln des Telefonanbieters.
Klarmobil hatte sich vorbehalten, die Preise nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Die Klausel gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar, die Klausel somit unzulässig.
Das Landgericht beanstandete noch mehr Kleingedrucktes.
So darf Klarmobil von seinen Kunden nach einer Kündigung nicht mehr 6 Euro für die Auszahlung eines Restguthabens verlangen. Nach Auffassung der Richter sind Mobilfunkunternehmen zur Erstattung des Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Durch die Gebühr werde zum das jederzeitige Kündigungsrecht des Kunden entwertet.
Als unzulässig sahen die Richter auch die Mahnkosten von 9,95 Euro an, die Kunden pro Mahnung zahlen sollten. Die Klausel erfasse auch die erste Mahnung, die den Kunden erst in Verzug setzt. Dafür dürfen Unternehmen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell keine Kosten verlangen.
Klarmobil verlangte außerdem eine Pauschale von 19,95 Euro, falls eine Lastschrift von der Bank nicht eingelöst wird. Auch diese Gebühr ist nach dem Urteil unwirksam. Die Richter gingen davon aus, dass die Pauschale allgemeinen Verwaltungsaufwand durch erhöhte Personalkosten enthält. Das sei unzulässig, jedoch habe das Unternehmen genau dies einem Kunden in einer E-Mail mitgeteilt.
LG Kiel, Urteil vom 17.03.2011, Aktenzeichen 18 O 243/10