„Sie haben bei einem Preisausschreiben mitgemacht.“ Das ist nach wie vor einer der Lieblingssätze, mit denen unerbetene Werbeanrufe gerechtfertigt werden. Ein bei einem Gewinnspiel gesetztes Häkchen, wonach man mit Werbeanrufen einverstanden ist, reicht aber nicht aus. Selbst bei einer zusätzlich angeforderten Bestätigung (Double-opt-in) bleiben die Anrufe unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal klargestellt.
Verklagt worden war die AOK. Sie hatte sich bei Gewinnspielen die Telefonnummern der Teilnehmer geben lassen. Durch Markieren eines Feldes hätten die Teilnehmer sich mit Telefonwerbung einverstanden erklärt. Die AOK will darauf hin noch einmal eine „Check-Mail“ mit einem Bestätigungslink versandt haben, den die Teilnehmer klicken mussten.
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass nach deutschem Recht alle unaufgeforderten Werbeanrufe unlauter sind, weil sie die Angerufenen unzumutbar belästigen. Der Anrufer müsse eindeutig belegen, dass sich der Angerufene vorher und ausdrücklich mit Werbeanrufen einverstanden erklärt hat.
Das von der AOK verwendete Double-opt-in halten die Richter für „von vornherein“ ungeeignet. Zwar könne bei Vorlage der angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass die Einwilligung tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit sei aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der genannten Telefonnummer tatsächlich um einen Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt.
Fremde Telefonnummern könnten von Dritten sowohl „versehentlich oder vorsätzlich“ eingetragen werden. werden. Das Verfahren stelle somit keineswegs sicher, dass die später angerufene Telefonnummer auch vom tatsächlichen Inhaber des Anschlusses für Werbeanrufe freigegeben wurde. Die Anbieter müssen also über das Double-opt-in hinaus prüfen, ob tatsächlich der Anschlussinhaber sein Einverständnis erklärt. Wie das gehen soll, sagt der Bundesgerichtshof nicht.
Außerdem genügt es nach Auffassung der Richter nie, wenn sich der Anbieter nur generell auf die Einhaltung eines gewissen Verfahrens beruft. Er müsse vielmehr die konkrete
Einverständniserklärung des Angerufenen vorlegen können. Eine Speicherung sei ohne weiteres zumutbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09 – Telefonaktion II