Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes „Brautgeld“ kann nicht zurückgefordert werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.
Das sogenannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm erteilte dem eine Absage. Die Richter hielten deutsches Recht für anwendbar und befanden, die angebliche Abrede sei jedenfalls sittenwidrig und damit nichtig. Die Brautgeldabrede verletze nämlich die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.
Beiden Seiten falle ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Das führe aber dazu, dass sich die Verwandten des Bräutigams nicht darauf berufen könnten, der Vater der Braut sei „ungerechtfertigt bereichert“. Die Hammer Richter entnehmen dem Gesetz nämlich, dass ein Anreiz für derartige Brautpreisabreden vermieden werden soll. Das werde am besten erreicht, wenn das Brautgeld auf eigenes Risiko gezahlt werde.
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, Aktenzeichen I-18 U 88/10