Das altbekannte Baustellenschild auf einer Internetseite sollte einem Unternehmer zum Verhängnis werden. Ein Mitbewerber verlangte von ihm 651,80 € Abmahnkosten. Der Konkurrent hatte gerügt, dass auf der ansonsten nicht genutzten Seite kein Impressum vorhanden war.
Das Landgericht Düsseldorf konnte allerdings keinen Verstoß gegen die Impressumspflicht erkennen. Völlig zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass nur „geschäftsmäßig“ betriebene Seiten ein Impressum haben müssen. Eine geschäftsmäßige Betätigung liege aber bei einer „Vorschalt- bzw. Wartungsseite“ nicht vor:
Die unter der Internetadresse zu diesem Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw. Wartungsseite enthielt als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass diese sich mit »alle[m] für die Marke« befasst; im übrigen wurde der Besucher auf einen späteren Besuch verwiesen. Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe »alles für die Marke« stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.
Fazit: Es gibt keine Impressumspflicht für Baustellenseiten.