Bereits seit dem 1. Januar 2010 müssen Banken über jede Anlageberatung zu Wertpapieren ein schriftliches Protokoll anfertigen und dem Privatanleger vor Vertragsabschluss aushändigen. Statt die Qualität der Anlageberatung dadurch zu verbessern, versuchen einzelne Anbieter mit den Protokollen nur ihr eigenes Haftungsrisiko zu minimieren. Dies hat die Verbraucherzentrale festgestellt. „So lange Anbieter Gesetze missachten und den Schutz vor Falschberatung sogar ins Gegenteil verkehren, sollte sich niemand zur Unterschrift drängen lassen“, rät Andreas Gernt, Finanzexperte der Verbraucherzentrale.
Die Verbraucherzentralen haben im vergangenen Jahr immer wieder festgestellt, dass viele Protokollvordrucke nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und stark verbesserungsbedürftig sind. Sofern überhaupt ein Protokoll ausgehändigt wird, entsprach der Inhalt auch nicht dem Inhalt des Beratungsgesprächs oder es wurde ein Produkt empfohlen, das nicht zum Anlageziel oder Risikoprofil des Kunden passte.
Hauptärgernis war allerdings, dass häufig Protokolle auch vom Kunden unterzeichnet werden mussten, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat, dass nur der Anlageberater das Protokoll unterschreiben muss.
Deshalb weisen die Verbraucherzentralen nochmals darauf hin, dass die Unterschrift des Verbrauchers unter dem Beratungsprotokoll nicht erforderlich ist, auch nicht zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben oder zum Empfang bestimmter Unterlagen. Andreas Gernt: „Jeder seriöse Anbieter wird Verständnis dafür haben, wenn ein Kunde die Aushändigung ohne Unterschrift verlangt, um sich den empfohlenen Vertragsabschluss nochmals in Ruhe überlegen zu können.“
Weitere Hinweise zum richtigen Umgang mit den Beratungsprotokollen bietet das Faltblatt „Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Anlageberatung“ der Verbraucherzentrale. Es kann hier heruntergeladen werden.