Ein Herforder Amtsrichter hat 42 Temposünder auf einen Schlag freigesprochen. Seine Begründung steht in der Zeitung: Die Messfotos seien nicht verwertbar, weil die gesetzliche Grundlage für das Fotografieren nur für Verbrecher gelte. Außerdem gehe es den Kommunen bei vielen Tempomessungen in erster Linie ums Geld und nicht um die Verkehrssicherheit.
Damit verknüpft der Richter zwei interessante Gesichtspunkte. Das Bundesverfassungsgericht hatte vor einiger Zeit darauf hingewiesen, Autofahrer dürften nur auf gesetzlicher Grundlage gefilmt und fotografiert werden. Zur größten Überraschung der Juristenwelt stellte sich heraus, dass es die erforderlichen Vorschriften wohl nirgends gibt. Es entbrannte dann eine Diskussion, ob Messfotos überhaupt verwendet werden dürfen, um Tempo- und Abstandssünder zu überführen.
Als Notnagel diente letztlich § 100h Strafprozessordnung. Die Vorschrift ist eigentlich geschaffen worden, um schwere Straftaten, insbesondere aus dem Bereich Organisierter Kriminalität, aufklären zu können. Deshalb hatten Juristen Bauchschmerzen, die Regelung aus dem Strafprozessrecht einfach so auf Verkehrssünder anzuwenden.
Das Bundesverfassungsgericht sagte in einer späteren Entscheidung zu dem Thema, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Bußgeldrichter den Mafia-Paragrafen anwenden. Ob es in letzter Konsequenz richtig ist, darf nach wie vor als offen gelten.
Das Argument des Herforder Richters, es gehe bei vielen Messungen nur ums Geld, dient wohl als Argument für die Nichtanwendbarkeit der Überwachungsvorschrift aus der Strafprozessordnung. Mein Prognose: Das für die sicher kommende Beschwerde der Staatsanwaltschaft zuständige Oberlandesgericht wird es, wie mittlerweile die meisten Gerichte, anders sehen.
(Danke Guido Hey für den Link)