Zu den Lieblingsthemen von Polizeipressestellen gehören Erfolgsmeldungen, wonach mal wieder ein „Schwarzsurfer“ gestellt, sein Notebook beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Anlass für den Zugriff sind meist Beobachtungen aufmerksamer Mitbürger, die einen Menschen mit tragbarem Computer erspäht haben, der aus ihrem Blickwinkel so recht nicht aufs Mäuerchen oder in sein geparktes Auto passt und damit schon als verdächtig anzusehen ist.
Befeuert wurde der Fahndungseifer insbesondere durch ein merkwürdiges Urteil des Amtsgerichts Wuppertal aus dem Jahr 2007, wonach das Surfen über fremde ungesicherte Drahtlosnetzwerke strafbar ist. Die Entscheidung strotzt nicht nur von technischem Unverständnis, was an sich fast gar nicht erwähnenswert wäre. Sie missversteht aber auch so ziemlich jeden in Frage kommenden Paragrafen. Und zwar, man muss es sagen, auf geradezu tragische Art und Weise.
Deshalb kann man sich nur freuen, dass nun ausgerechnet ein anderer Richter des Amtsgerichts Wuppertal die Dinge deutlich klarer sieht. Der nun zuständige Vorsitzende lehnt in einem aktuellen Beschluss die Eröffnung eines Verfahrens ab, weil das Einklinken in ein ungesichertes Netzwerk unter keine Strafvorschrift fällt.
Der Richter vermag weder ein „Abhören“ im Sinne von § 89 Telekommunikationsgesetz zu erkennen noch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Auch ein strafbares „Abfangen von Daten“ liege nicht vor, weil die an den Nutzer übermittelte IP-Adresse ja gerade nicht für andere, sondern für ihn bestimmt sei.
Inbesondere sieht der Richter auch, dass mit dem Einloggen in ein WLAN noch längst kein Zugriff auf die sonstige Hardware des WLAN-Betreibers möglich ist.