Ich habe schon öfter davon gehört, dass es manche ARGE nicht immer genau nimmt – wenn es um die Rechte ihrer Leistungsbezieher geht. Leibhaftig habe ich es jetzt erlebt im Fall eines Mandanten, dem ich die Hilfe auf diesem für mich etwas exotischen Rechtsgebiet aus persönlichen Gründen nicht abschlagen wollte.
Es geht um eine Überzahlung. Angeblich, so die ARGE, habe sie meinem Mandanten einen durchaus stattlichen Betrag überwiesen, der ihm nicht zusteht. Das kann man auch anders sehen, deshalb nahm ich in der Sache Stellung und legte gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein.
Nun gibt es mittlerweile diverse Gerichtsurteile, die klipp und klar sagen: Bei der Rückforderung vermeintlicher Überzahlungen haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Die Betonung liegt auf haben. Man muss also keinen weiteren Antrag stellen. Wegen der aufschiebenden Wirkung darf die ARGE nicht aus dem Bescheid vollstrecken.
Dies hielten die ARGE und das von ihr beauftragte Hauptzollamt aber nicht davon ab, meinem Mandanten beamtete Geldeintreiber nach Hause zu schicken und ihm schriftlich folgendes in Aussicht zu stellen:
– Gehaltspfändung
– Kontopfändung
– Pfändung der beweglichen Habe
Wirklich bemerkenswert finde ich aber folgenden Satz, der sich in den Anschreiben ständig wiederholt:
Ihre Einwendungen hindern die Vollstreckungsstelle nicht daran, die Vollstreckung fortzusetzen und die oben genannten Maßnahmen auszuführen.
Bei solcher Dreistigkeit hatte ich wenig Hoffnung, dass jemand bei der ARGE rechtliche Argumente überhaupt zur Kenntnis nimmt. Ich aktivierte jedoch meinen gesamten Optimismus und griff zum Telefonhörer. Dann stellte ich fest, dass ausgerechnet der Laden, der das Existenzminimum bedürftiger Bürger verwaltet, nur über eine kostenpflichtige 0180-er Nummer zu erreichen ist.
Immerhin war eine Mailadresse aufzufinden, an die ich dann einige höfliche, aber doch deutliche Worte sandte. Verbunden mit der Aufforderung, bis spätestens heute zu erklären, dass die Vollstreckung gegen meinen Mandanten bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache ausgesetzt wird. Ansonsten einstweilige Verfügung beim Sozialgericht.
Vorhin traf die gewünschte Erklärung ein.