Das Zahngold Verstorbener kann Begehrlichkeiten wecken. Nicht widerstehen konnten einige Mitarbeiter der Nürnberger Bestattungsanstalt. Sie waren als Ofenführer und Ofenhelfer für die Leichenverbrennung zuständig. Über Jahre brachten sie das Zahngold eingeäscherter Menschen an sich und verkauften es einem örtlichen Juwelier. Ihre Vorgesetzten ließen sie im Glauben, das Gold verdampfe schon bei der Verbrennung.
Die ersten Instanzen brummten den Arbeitern Bewährungsstrafen auf. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verurteilung bestätigt, allerdings nur wegen Verwahrungsbruch. Eine Störung der Totenruhe, die usprünglich auch angeklagt war, sah das Oberlandesgericht nicht. Das Zahngold gehöre schon begrifflich nicht zur (schutzwürdigen) Asche, da es kein organischer Rückstand sei. Außerdem sei das Zahngold schon während der Arbeitsvorgänge nach der Verbrennung – es kommt unter anderem eine Knochenmühle zum Einsatz – ausgeschieden worden und habe somit nicht mehr zu den Überresten des Leichnams gehört.
(OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.11.2009 – 1 St OLG Ss 163/09 a)