Wie soll man sich verhalten, wenn man im Netz auf Kinderpornografie stößt – und dies anzeigen möchte? Focus Online zitiert eine Empfehlung der Polizei:
Das Landeskriminalamt Bayern rät dazu, die Inhalte auszudrucken und dann der örtlichen Polizeidienststelle vorzulegen. Die leite die Inhalte dann an die zuständigen Experten der Polizei weiter.
Die Mitarbeiter der örtlichen Polizeidienststelle kümmern sich um Einbrüche, Schlägereien und Fahrerflucht. Ich kann mir sehr gut vorstellen, wie ihnen die Kinnlade runterklappt, wenn ein Bürger dem Rat des Landeskriminalamtes folgt und einen Stapel Ausdrucke dokumentierten Kindesmissbrauchs auf den Tresen legt. Nach kurzem Nachdenken werden die Polizisten den braven Bürger auf die Kriminalwache komplimentieren – zur Beschuldigtenvernehmung und Prüfung der Frage, ob man nicht besser mal bei ihm zu Hause vorbeischaut.
Spätestens mit dem Ausdruck der Seiten erlangt der Anzeigenerstatter Besitz an der Kinderpornografie.
Dieser Besitz ist strafbar. So ziemlich einzige Ausnahme: Der Besitz dient der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten. Wie wir heute gelernt haben, gehört nicht mal ein mit der Materie befasster Bundestagsabgeordneter zum Personenkreis, der sich auf solche Pflichten berufen könnte. Da dürfte es auch für den wohlmeinenden Bürger eng werden.
Ich will mir auch gar nicht vorstellen, was Polizisten sagen, wenn der Anzeigenerstatter auf seinem Weg zur Wache zufällig kontrolliert wird. Die Aussage „Ich wollte das gerade bei der Polizei abgeben“ dürfte vermutlich für nichts gut sein, außer für einige trockene Lacher im Pausenraum des Reviers.
Für mich ein unverantwortlicher Ratschlag.