Wer auf sozialen Netzwerken wie Facebook, XING oder StudiVZ Bilder von sich in ein öffentliches Profil einstellt, muss damit rechnen, dass diese auch in Personensuchmaschinen auftauchen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln stimmt der Nutzer durch ein öffentlich zugängliches Profil stillschweigend zu, dass extern auf die Bilder zugegriffen und entsprechende Suchergebnisse angezeigt werden.
Bei anderen Bildveröffentlichungen, also zum Beispiel in „privaten“ Profilen oder auf anderen Homepages, dürfen sich Personensuchmaschinen nach der Gerichtsentscheidung nicht einfach so bedienen. Im Ausgangsfall hatte die Suchmaschine das Bild eines Journalisten ausgeworfen, das auf der Internetseite des Magazins zu finden war, für das er arbeitet.
Auch für im Internet bereits veröffentlichte Personenfotos gilt somit das „Recht am eigenen Bild“. Danach muss der Abgebildete einer Veröffentlichung seines Bildes stets zustimmen. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, zum Beispiel für Personen der Zeitgeschichte.
Landgericht Köln, Urteil vom 17. Juni 2009, Aktenzeichen 28 O 662/08