Er ist Zucker für die Fantasie, dieser dehnbare Begriff im Polizeirecht. Denn was steckt hinter der „einfachen körperlichen Gewalt“? Damit kann der sanfte Stups eines Polizeibeamten gegen die Schulter eines festgenommenen Ladendiebes gemeint sein. Aber auch ungezählte brutale Faustschläge auf Augen, Mund und Nase fallen unter diese Lesart.
Genaus dies bekam am 15. Dezember 2002 der 39-jährige Andreas K. aus Espelkamp (Kreis Minden-Lübbecke) zu spüren. Und er wehrte sich mit dem richtigen Gegenmittel, einer Amtshaftungsklage. Sicher, K. war reichlich alkoholisiert. Er belästigte in diesem Zustand bei einer Party die Mädchen des Fanfarenzuges. Polizeibeamte waren bemüht, den unliebsamen Störer „wegzubringen“.
Seitdem leidet der Heizungsbauer unter einer Querschnittslähmung und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Die Folgen einer einfachen körperlichen Gewalt? Weil die Polizeibeamten das Rückenmark des Handwerkers verletzten, bekam der jetzt vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) 100.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das Land muss im Rahmen der Amtshaftung zudem mit 50 Prozent für alle Folgeschäden aufkommen. Dazu zählen der Verdienstausfall und ein rollstuhlgerechter Umbau der Wohnung.
Sicher, der betrunkene Andreas K. hatte an diesem Abend randaliert. Er wollte partout nicht in den Streifenwagen und wehrte sich. „Er machte Randale“, so heißt in der Akte. Er bot damit Anlass zum gewaltsamen Einsatz der Polizei, so stellt es das Gericht fest. Einerseits.
Andererseits: Die Beamten, die von einem „ganz normalen Einsatz“ sprachen, beachteten nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das konnte im zwei Jahre langen Streit zwischen K.s Anwalt Rolf Lammermann und den Anwälten des Landes nur ein Gutachter herausarbeiten. Dessen medizinischer Befund ergab: Womöglich wurde K. von den Beamten im Schwitzkasten bis zu einer Minute die Luft abgedrückt. Oder ein Polizeiknie drückte dem am Boden liegenden Handwerker mit Gewalt in die Wirbelsäule.
Fest steht: Durch den Einsatz verschob sich ein Wirbel um 3 Zentimeter, das Rückenmark wurde verletzt. Andreas K. hatte in seiner Amtshaftungsklage ein angemessenes Schmerzensgeld vom Land gefordert. Das Oberlandesgericht Hamm dachte an 200.000 Euro, strich dann die Hälfte, weil es eine Mitschuld des Klägers sieht (AZ: 11 U 175/07).
Solche Gerichtsverfahren sind schwierig, weil sich das Land meistens lange und heftig wehrt. Das Opfer eines SEK-Einsatzes etwa musste acht Jahre lang prozessieren. Beamte des Spezialeinsatzkommandos hatten am 8. Dezember 2000 in Siegburg den unschuldig verfolgten Fliesenlegermeister Josef H. mit „einfacher körperlicher Gewalt“ zum Frührentner gemacht. Erst das OLG Köln urteilte ähnlich wie die Hammer Kollegen gegen das Land (AZ: 7 U 53/08).
Das Land widersetzte sich auch vehement dem Anspruch eines Landwirts aus dem Raum Kleve. Dessen drei trächtige Kühe waren von Polizeibeamten erschossen worden – die Tiere waren der Weide entkommen. Doch die Beamten hatten nicht einmal versucht, die Kühe Tiere durch einen Veterinär betäuben zu lassen.
Das Landgericht Kleve (AZ: 1 0 156/05) verurteilte das Land zum Schadensersatz. Die Berufung des Landes war ohne Erfolg. Wer landauf, landab nach mehr solcher Fälle fragt, stößt bei Polizei und Justiz auf größere Gedächtnislücken. „Wir führen darüber keine Statistiken“, heißt es immer wieder zur Rechtfertigung.
Deswegen auch führt die Eingabe des Begriffs „Amtshaftungsklage“ beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zu dieser Antwort: „Die Suche erbrachte leider kein Ergebnis. Überprüfen sie die Rechtschreibung oder versuchen sie es mit einem allgemeineren Suchbegriff“. Da ist er wieder. Der Freiraum für die Fantasie. (pbd)