Eine Richterin will meinem Mandanten nicht glauben, dass er den höchst ungewöhnlichen und somit verdächtigen Betrag von 610,00 € nicht durch Drogenverkäufe erwirtschaftet, sondern aus dem Geldautomaten gezogen hat.
In der Urteilsbegründung findet sich folgendes Argument:
Darüber hinaus ist die Geldstückelung aus dem Geldautomaten nicht nur in fünfziger, zwanziger und zehner, sondern auch in 5-Euro-Scheinen üblich. Diese haben sich aber nicht bei dem Geld befunden.
Das ist falsch. Wenn man zweihundert, vielleicht dreihundert oder sogar noch einen höheren Betrag abhebt, ist normalerweise eher kein Fünfer dabei. Selbst wenn es „üblich“ wäre, könnte es ja auch noch ausnahmsweise anders gewesen sein. Von den unzähligen Geldautomaten mal abgesehen, an denen der Kunde mittlerweile angeben kann, welche Geldscheine er haben möchte.
Mies ist so was noch dazu. Denn in der Hauptverhandlung wurde noch nicht mal gefragt, in welcher Stückelung das Geld aus dem Automaten gekommen sein soll. Wenn ein Richter aus dem Hinterhalt mit angeblicher Lebenserfahrung kontert, ist das schon ein Armutszeugnis. Dann aber noch so daneben zu greifen, tut schon weh.
Und hier geht es nicht um eine Bagatelle, sondern um Freiheitsstrafe.