Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Gut. Deshalb müssen Durchsuchungsbeschlüsse ziemlich viele Anforderungen erfüllen. So muss es einen auf Tatsachen gestützten Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung geben. Verhältnismäßig müssen solche Beschlüsse auch sein.
Nun der Durchsuchungsbeschluss eines Amtsgerichts:
Die Beschuldigte vertreibt über das Internetauktionshaus ebay unter dem Pseudonym „…“ eine OEM Version der Software „… 2008“ gemeinsam mit einer aus dem Internet heruntergeladenen und im Anschluss auf CD gebrannten Test-Version der Software „… 2009“. Gem. den lizenzrechtlichen Bestimmungen der Firma „…“ darf die OEM-Version nur in Verbindung mit Hardware verkauft werden. Dies weiß die Beschuldigte. Die Beschuldigte ist darüber hinaus … nicht berechtigt, die Testversion der Software „… 2009“ auf CD zu brennen…
Zur Frage, ob man OEM-Versionen verkaufen darf, hat der Bundesgerichtshof 1997 geurteilt:
Ein Software-Hersteller kann sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesem Vertriebswege beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden, ist die Weiterleitung auf Grund der eingetretenden Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechtes ungeachtet seiner inhaltlichen Beschränkungen des eingeräumten Nutzungsrechtes frei.
Bei der beigefügten „Testversion“ handelt es sich gleichzeitig um ein von zig Servern frei downloadbares Upgrade, mit dem jeder Käufer der 2008-er Version während der Laufzeit seiner einjährigen Lizenz auf die 2009-er Version upgraden darf.
Selbst den Polizisten, die durch die Wohnung meiner Mandantin stapften, war der Beschluss nicht geheuer. Das will was heißen.