Im Streit um den Tausch von Film-, Musik- und anderen Dateien im Internet hat das Landgericht Krefeld ein wegweisendes Machtwort gesprochen. Es verbot der Staatsanwaltschaft dort, ihre Strafverfahrensakten mit Personalien und Adressen ermittelter Tauschbörsenteilnehmer an Anwälte herauszugeben, die dann die ausfindig gemachten Personen teuer abmahnen.
Ein Anwalt aus Hamburg hatte bei der Krefelder Staatsanwaltschaft Anzeigen erstattet – sechs Musikhersteller sahen in Tauschbörsen („Filesharing“) ihr Urheberrecht verletzt. Die Strafverfolger ermittelten über die Deutsche Telekom AG denn auch die erforderlichen Verbindungsdaten, die vom PC ins Internet führen („IP-Adressen“) und gewährte dem Anwalt Einsicht in die Akten.
Die Spur führte zu einer Gesellschaft in Krefeld, die sich aber heftig wehrte und letzlich erfolgreich gegen die Akteneinsicht klagte. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft war „rechtswidrig“, befindet 1. große Strafkammer des Landgerichts. Die Behörde habe nicht abgewägt: Wessen Interesse hat Vorrang – das der angeblich verletzten Musikhersteller oder das der amtlich verpetzten Firma?
Letzteres, so steht es im Beschluss. Denn schließlich sei das Grundrecht der Krefelder Firma auf informationelle Selbstbestimmung berüht worden. Der Geschäftsführer hatte keine Möglichkeit sich zu entlasten – etwa mit der Auskunft, er selbst sei nicht am PC gewesen und habe seine Mitarbeiter ausreichend kontrolliert.
Nach diesem Beschluss bleiben künftig die Ermittlungsakten für Dritte geschlossen. (pbd).
(Landgericht Krefeld 21 AR 2/08)