Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,
in oben genannter Angelegenheit nehme ich für meinen Mandanten wie folgt Stellung:
Herrn P. wird, soweit ersichtlich, vorgeworfen, einen (!) Pornofilm in einer Tauschbörse zum „Upload“ angeboten zu haben.
Dies hat mein Mandant jedoch nicht getan. Richtig ist lediglich, dass mein Mandant einen Internetanschluss besitzt. Ob dem Internetanschluss meines Mandanten zum fraglichen Zeitpunkt die von den Anzeigenerstattern genannten IP-Adresse zugewiesen war, entzieht sich der Kenntnis meines Mandanten.
Jedoch ist es so, dass bereits die angebliche Überwachung der Tauschbörsen fehleranfällig ist. Es kommt immer wieder vor, dass die privatwirtschaftlich arbeitenden und somit unter Kostendruck stehenden „Überwachungs“firmen die Überwachungssoftware falsch programmieren. Ebenso kommen Ablesefehler vor. Außerdem ist es technisch unproblematisch möglich, einen eigenen Tauschbörsenzugang dadurch zu verschleiern, dass man der Tauschbörse eine Schein-IP-Adresse vorgaukelt. Diese wird dann protokolliert, sodass völlig Unverdächtige ins Visier der Überwachungsfirmen geraten.
Selbst wenn jedoch die IP-Adresse meines Mandanten zutreffend protokolliert worden sein sollte, fehlt jeder Beleg dafür, dass mein Mandant tatsächlich den genannten Film zum Upload zur Verfügung gestellt hat. Den Internetanschluss nutzt mein Mandant nicht alleine. Es haben vielmehr Familienangehörige ebenso Zugang zum Internetanschluss. Mein Mandant hat auch öfter Besuch von Freunden, die seinen Internetanschluss nutzen. Überdies betreibt mein Mandant ein drahtloses Funknetzwerk (WLAN). Mein Mandant will nicht ausschließen, dass sein WLAN zum damaligen Zeitpunkt von Dritten genutzt werden konnte.
Der Umstand, dass jemand Inhaber eines Internetanschlusses ist, bedeutet in strafrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht, dass der Inhaber des Anschlusses für jedwede strafbare Handlung, die über den Internetanschluss möglicherweise begangen worden ist, verantwortlich ist. Hier verhält es sich nicht anders wie mit der Halterhaftung bei Kraftfahrzeugen. Die Haltereigenschaft als solche begründet keine strafrechtliche Verantwortung.
Die Generalstaatsanwaltschaften der Bundesländer haben sich überdies darauf verständigt, Filesharing-Fälle nur noch zu verfolgen, sofern ein bestimmter Umfang belegt ist. Der angebliche Upload einer Datei fällt nicht hierunter.
Meinem Mandanten ist die Tat also nicht nachzuweisen. Ich beantrage deshalb, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Ich bitte um eine Einstellungsmitteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Die Staatsanwaltschaft hat geantwortet – wie erbeten.