Hier kann man den Vertrag nachlesen, den ein amerikanischer Pornoproduzent mit einem deutschen Unternehmen geschlossen haben soll, das die Bekämpfung illegaler Tauschbörsennutzung verspricht.
Neben dem Slogan „Turn Piracy Into Profit“ ist interessant, dass der Vertrag der Firma ausdrücklich die exklusiven Rechte einräumt, die Filme in Tauschbörsen einzustellen. Damit ist allerdings nicht unbedingt gesagt, dass dies auch geschieht, um andere Nutzer anzulocken. Vielmehr kann man die Klausel auch als Klarstellung verstehen, dass der Rechteinhaber eben keine weiteren Rechte über die Nutzung in Tauschbörsen vergeben hat.
Ebenso erhellend ist die Regelung, wonach die Firma das gesamte wirtschaftliche Risiko für die Verfolgung trägt. Dies könnte wichtig sein, wenn man die Höhe eines eventuellen Schadens bemessen will. Für den Rechteinhaber scheint die Sache jedenfalls nicht mehr wert zu sein, als sich nicht selbst um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen kümmern zu müssen.
Nicht zuletzt könnte auch mal die Frage gestellt werden, ob die Abmahnkosten der beauftragten Anwälte tatsächlich in geltend gemachter Höhe gerechtfertigt sind. Häufig werden im Fall erfolgloser Abmahnungen nämlich die Gebühren gar nicht beim eigenen Auftraggeber geltend gemacht, sondern es bestehen andere Abreden (zum Beispiel Erfolgsvereinbarungen, Stundensätze). Dann dürfen aber an sich auch gegenüber den Abgemahnten keine höheren Gebühren angesetzt werden.
Genau bei diesem Punkt haben viele Abmahnanwälte kein gutes Gewissen. Wenn man die Frage, was der Auftraggeber eigentlich vom Anwalt berechnet bekommt, konsequent problematisiert und eine Anzeige wegen versuchten Prozessbetrugs in den Raum stellt, hört man sehr häufig nichts mehr von der Sache.