„Bei einer Grobdurchsicht der beschlagnahmten CDs konnten jedoch schon Dateien mit dutzenden kinderpornografischen Bildern festgehalten werden.“
Dies schrieb ein Polizeibeamter in seinen Durchsuchungsbericht. An sich hätte ich gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme Beschwerde eingelegt. Die Informationen, die zum Ermittlungsverfahren und dem Durchsuchungsbeschluss führten, waren nämlich dünn. An sich reichten sie nicht aus, um den Betroffenen in aller Frühe heimzusuchen.
Aber dann der Vermerk. Man kann sich ausmalen, wie erfolgreich ein Rechtsmittel sein wird, wenn tatsächlich was gefunden worden ist. Und überdies ist es in unserem Land ja leider so, dass es kein automatisches Beweisverwertungsverbot gibt, wenn eine Durchsuchung rechtswidrig war.
Also keine Beschwerde. Jetzt, nach Wochen, stellt sich heraus, der Vermerk ist falsch. Tatsächlich ist gar kein kinderpornografisches Material auf den CDs. Die Überprüfungssoftware wurde „fehlerhaft gehandhabt“. Sagt die Polizei.
Gute Nachrichten für meinen Mandanten. Der hat nämlich die Welt nicht mehr verstanden, als er von den angeblichen Funden erfuhr. Für Verteidiger, Staatsanwälte und Richter allerdings ein Grund mehr, Auswertungsergebnissen der Polizei nicht blind zu vertrauen. Auch dort ist man nicht unfehlbar, und das ist noch vorsichtig ausgedrückt.