Ein bekannter Münchner Rechtsanwalt ist vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Ohne Bewährung.
Über die Hintergründe berichten die taz und heise online.
In einem Kommentar zu den gestrigen Links hat Leser Dirk geschrieben:
Ich glaube nicht, dass das Urteil des AG Berlin-Tiergarten in dieser Form Bestand haben wird. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist bei einer Freiheitsstrafe bis 1 Jahr der praktische Regelfall. Alles andere bedarf besonderer Begründung. Warum eine Verurteilung aus 2000 dem entgegenstehen sollte, ist nicht ersichtlich, da der zeitliche Abstand zu groß ist.
Überdies wäre die Vorstrafe bei der Länge der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, wird sie aber nochmal wegen der Frage der Aussetzung zur Bewährung verwendet, liegt eine Doppelverwendung vor. Zu guter letzt kommt dann wohl auch noch eine Gesamtstrafenbildung in Betracht, wenn die andere Verurteilung rechtskräftig wird.
Das waren auch meine Gedanken.