Aus einer reinen Domain-Bezeichnung (hier: www.lotto-betrug.de) lässt sich weder eine wahre noch eine unwahre Tatsachenbehauptung herleiten. So hat es das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 30. März 2006). In dem Beschluss war allerdings nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden.
Der durchschnittlich informierte Internetnutzer entnimmt nach Auffassung des Gerichts einem Domainnamen nicht die Information, dass die dort Genannten strafbare Handlungen begangen hätten, die unter den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) fallen, und/oder wegen Betrugs verurteilt worden sind. Auch eine unzulässige Schmähkritik konnte das Landgericht nicht erkennen.
Informationen zu einem früheren Fall im FINBLOG.