SOZIALGERICHT BREMEN

Sozialgericht Bremen.

Hoffentlich ist es ein Fake.

Ansonsten schaue ich mal gelassen, wo mich Google demnächst platziert. Hoffe, das ist eine ausreichende Antwort für Björn.

Nachtrag: Es ist kein Fake, berichet Björn Harste. Ich könnte es ja verstehen, wenn sich das Sozialgericht Bremen an Google wenden würde. Auch dies bliebe zwar eine Verschwendung von Steuergeldern, aber was soll´s.

Wieso der Shopblogger aber dafür verantwortlich sein soll, was Google aus den gespiderten Daten der Seite macht – das wird einigen Erklärungsaufwand erfordern.

Aber möglicherweise meint das Sozialgericht Bremen tatsächlich, dass die bloße Erwähnung seines Namens ohne Zustimmung des Sozialgerichts Bremen auf einer Internetseite unzulässig ist. Würde das Sozialgericht Bremen damit durchkommen, wäre das wirklich eine juristische Revolution. Dann wäre zum Beispiel der (kritische) Journalismus am Ende, weil er – ohne Einverständnis der Betroffenen – keine Namen und Marken mehr nennen dürfte.

Dass es so weit jedoch nicht kommen wird, nicht mal zu Gunsten des Sozialgerichts Bremen, ergibt sich schon aus einem flüchtigen Blick in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

„Gebrauch“ des Namens ist nicht gleichbedeutend mit Nennung des Namens. Gebrauch meint vielmehr eine Verletzung des Namensrechts. Zum Beispiel in Form von Namensleugnung, Namensanmaßung, Gebrauch zur Bezeichnung der eigenen Person / Firma, Gebrauch zur Bezeichnung eines Dritten oder Gebrauch eines gleichen Namens. Das sind die Beispiele, welche Palandt, der Standardkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, aufführt.

Nachtrag 2: Mit den Rechtsfragen beschäftigen sich ausführlich Sascha Kremer und RA Dr. Martin Bahr.