Noch was Lustiges über unsere Politiker und ihre Anwälte:
Ludger Volmer wehrt sich juristisch gegen die Behauptung, ihn umgebe der „Modergeruch der Korruption“. Das hatte der CDU-Politiker Eckhart von Klaeden im Visa-Untersuchungsausschuss des Bundestages gesagt.
Volmers Anwälte verlangen, dass von Klaeden eine Unterlassungserklärung abgibt. Spiegel online zitiert aus dem Schreiben:
„Der Begriff Korruption ist scharf, eindeutig und im Sinne des Strafgesetzbuches definiert. Sie haben damit den Strafbestand der üblen Nachrede erfüllt“
Diese Argumentation dürfte sich als Eigentor erweisen. Denn im Strafgesetzbuch steht auch der § 36, und er ist ebenso scharf und eindeutig formuliert:
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Hilfreich wäre vor bösen Schreiben auch ein Blick ins Grundgesetz. Art. 46 Abs. 1 regelt präzise, scharf und eindeutig Folgendes:
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Fragt sich also nur, ob die Äußerung von Klaedens eine „verleumderische Beleidigung“ ist. Die Verleumdung ist in § 187 Strafgesetzbuch geregelt. Voraussetzung ist, dass der Täter seine Behauptung „wieder besseres Wissen“ aufstellt.
Wie man dem CDU-Politiker anhängen will, dass er von der Unschuld Volmers weiß, aber das Gegenteil behauptet, ist rätselhaft.
Ziemlich skurril aus juristischer Sicht ist es aber, wenn Volmers Anwälte die Erklärung selbst nur als „üble Nachrede“ qualifizieren. Die üble Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch) unterscheidet sich von der Verleumdung nämlich nur dadurch, dass sie keine ist. Mit anderen Worten: Die ehrverletztende Behauptung muss nicht „wider besseres Wissen“, sondern kann auch in gutem Glauben oder (fahrlässig) ohne Faktenkenntnis aufgestellt worden sein. Die üble Nachrede ist also weniger, die Verleumdung mehr.
Eine „üble Nachrede“, wie sie Volmers Anwälte diagnostizieren, reicht aber nach § 36 Strafgesetzbuch und Art. 46 Grundgesetz gerade nicht, um einen Abgeordneten zur Rechenschaft zu ziehen.
Besser kann man sich wohl nicht selbst ins Knie schießen.