Das Bundesverfassungsgericht watscht mitunter kräftig ab.
Diesmal trifft es das Oberlandesgericht Nürnberg. Die dortigen Richter hatten den Antrag eines Strafgefangenen erst gar nicht zur Sache geprüft. Begründung: Nach Aufbau und Stil habe dem Gefangenen ein Mithäftling beim Schreiben geholfen. Das verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, deshalb sei der Antrag unzulässig. Das Gericht begehe anderenfalls „Beihilfe“ zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.
In seiner Entscheidung widerlegt das Bundesverfassungsgericht die hanebüchenen Argumente aus Nürnberg Punkt für Punkt. Zwischen den Zeilen schimmert überdies heftiger Unmut der Bundesverfassungsrichter darüber hervor, mit welcher Dreistigkeit ihre Kollegen teilweise versuchen, unliebsame Sachen vom Tisch zu bekommen.